Allgemeine Verkaufsbedingungen
Letzte Aktualisierung: 08.12.2022
Carmel Cosmetics Labs ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Société à Responsabilité Limitée) nach marokkanischem Recht mit einem Stammkapital von 1.000.000 DHS, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Agadir unter der Nummer 25081, mit Sitz in B1006 ZI Ait Melloul (der „Verkäufer“).
ARTIKEL 1 – GELTUNGSBEREICH UND GEGENSTAND
1.1. Gegenstand und Geltungsbereich: Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lohnherstellungsbedingungen (nachfolgend „AVB“) regeln die Rechte und Pflichten der Parteien beim Verkauf kosmetischer Produkte, bei Dienstleistungen, bei der Entwicklung (F&E), bei der Lohnherstellung (Private Label) und beim Verkauf von White-Label-Produkten durch die Gesellschaft CARMEL COSMETICS LABS (nachfolgend das „Labor“) an gewerbliche Käufer (nachfolgend der „Kunde“), unabhängig davon, ob diese in Marokko oder im Ausland ansässig sind.
1.2. Grundlage der Vertragsverhandlungen: Gemäß den Handelsbräuchen und dem Wirtschaftsrecht bilden diese AVB die alleinige Grundlage der Vertragsverhandlungen. Sie gelten uneingeschränkt und vorbehaltlos für alle beim Labor aufgegebenen Bestellungen, ungeachtet etwaiger Klauseln in den Dokumenten des Kunden, insbesondere seiner allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB).
1.3. Rangfolge der Vertragsdokumente: Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge der Vertragsdokumente, in absteigender Priorität:
- Der Lohnherstellungsvertrag oder das von beiden Parteien unterzeichnete spezifische Angebot (Besondere Bedingungen).
- Diese AVB.
- Das freigegebene technische Lastenheft.
Mit der Erteilung einer Bestellung erkennt der Kunde diese AVB folglich vollständig und vorbehaltlos an, unter Ausschluss aller anderen Dokumente des Kunden, die nicht ausdrücklich vom Labor gegengezeichnet wurden. Macht das Labor zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Bestimmung dieser AVB nicht geltend, so kann dies nicht als Verzicht auf deren spätere Geltendmachung ausgelegt werden.
ARTIKEL 2 – EIGENSCHAFTEN, TOLERANZEN UND REGULATORISCHE KONFORMITÄT
2.1. Produktdefinition und Lastenheft: Die wesentlichen Eigenschaften der Produkte werden wie folgt festgelegt:
- Für „White-Label“-Produkte: durch die am Tag der Bestellung gültigen Standard-Produktdatenblätter des Labors.
- Für „Private-Label“-Produkte (Lohnherstellung): durch das Lastenheft und/oder die gemeinsam von Kunde und Labor freigegebene Rezeptur. Fotos, grafische Darstellungen oder Marketingbeschreibungen auf der Website oder in den Broschüren des Labors dienen nur zur Orientierung und sind nicht vertragsbindend. Verbindlich für das Labor sind ausschließlich die physikalisch-chemischen und organoleptischen Spezifikationen im Produktdatenblatt oder im Lastenheft.
2.2. Besonderheit natürlicher Rohstoffe (Toleranzklausel): Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass die Verwendung natürlicher Rohstoffe pflanzlichen oder mineralischen Ursprungs zu leichten Abweichungen zwischen Produktionschargen führen kann (Farbnuance, Textur, Duftwahrnehmung). Diese naturbedingten Abweichungen stellen keine Konformitätsmängel dar und berechtigen weder zur Zurückweisung der Ware noch zu einer Erstattung, solange das Produkt den im Lastenheft festgelegten physikalisch-chemischen Spezifikationen (pH-Wert, Viskosität, Dichte) entspricht.
2.3. Regulatorische Konformität und Registrierung (DMP): Das Labor gewährleistet, dass die Produkte nach Guter Herstellungspraxis (GMP, Norm ISO 22716) und gemäß den geltenden marokkanischen Kosmetikvorschriften hergestellt werden.
Als Vertreiber und Markeninhaber trägt der Kunde jedoch die volle Verantwortung für das Inverkehrbringen der Produkte („verantwortliche Person“). In diesem Rahmen gilt:
- Für Marokko: Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, die Produkte vor jeder Vermarktung gemäß Gesetz 17-04 und dem Arzneimittel- und Apothekengesetzbuch bei der DMP (marokkanische Direktion für Arzneimittel und Pharmazie) registrieren zu lassen. Das Labor stellt die hierfür erforderlichen technischen Unterlagen der Produktinformationsdatei (PIF) bereit.
- Für den Export: Es obliegt dem Kunden, die Konformität der Rezepturen und der Kennzeichnung mit den Vorschriften des Bestimmungslandes zu prüfen und die lokalen Registrierungen vorzunehmen (z. B. CPNP-Portal für Europa, FDA für die USA).
Das Labor lehnt jede Haftung für Beschlagnahmungen, Bußgelder oder Marktrücknahmen ab, die auf eine fehlende Registrierung oder auf regulatorisch nicht konforme Werbeaussagen des Kunden zurückzuführen sind.
2.4. Änderungen und Weiterentwicklung: Das Labor behält sich das Recht vor, die Zusammensetzung der Produkte jederzeit zu ändern, um geänderten Rechtsvorschriften zu entsprechen (z. B. Verbot eines Konservierungsmittels durch die DMP oder die EU) oder um die Produktqualität zu verbessern.
ARTIKEL 3 – BESTELLUNGEN, FREIGABE UND AUSSCHLUSS DES WIDERRUFS
3.1. Vertragsschluss und Projektstart: Jeder Bestellung von Produkten oder Lohnherstellungsleistungen geht ein Angebot voraus. Der Vertrag kommt zustande und die Bestellung wird erst dann fest und endgültig („bestätigte Bestellung“), wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Administrative Freigabe: Unterzeichnung des Angebots durch den Kunden mit dem Vermerk „Bon pour accord“ (einverstanden).
- Finanzielle Freigabe: tatsächlicher Eingang der vereinbarten Anzahlung (in der Regel 70 % des Gesamtbetrags inkl. MwSt.) auf dem Bankkonto des Labors.
Das Labor beginnt weder mit der Entwicklung noch mit der Beschaffung oder Produktion, bevor die Anzahlung eingegangen ist.
3.2. Technische Freigabe (Produkt- und Verpackungsfreigabe): Vor der Serienproduktion kann das Labor dem Kunden Rezepturmuster und/oder Druckfreigaben (Proofs) für Etiketten und Verpackungen vorlegen.
- Wirkung der Freigabe: Die Freigabe dieser Elemente durch den Kunden (WhatsApp-Nachricht, E-Mail, …) gilt als unwiderrufliche Annahme der organoleptischen Eigenschaften (Textur, Duft, Farbe) und des grafischen Designs.
- Haftung: Nach Erteilung der Druckfreigabe werden keine Reklamationen zu Elementen angenommen, die dem freigegebenen Muster oder der freigegebenen Datei entsprechen. Der Kunde haftet allein für Fehler (Texte, Rechtschreibfehler, Farbwahl), die er bei der Freigabe nicht korrigiert hat.
3.3. WIDERRUF: Da der Kunde als Unternehmer handelt, erkennt er ausdrücklich an, dass ihm kein Widerrufsrecht zusteht. Folglich verbleiben jede freigegebene Bestellung und jede geleistete Anzahlung endgültig und vollständig beim Labor.
Der Kunde akzeptiert diese strikte Nichterstattungsregelung, die auf folgenden industriellen Gegebenheiten beruht:
- Die Freigabe der Bestellung löst beim Labor sofort unvermeidbare Kosten aus (Reservierung von F&E-Kapazitäten, Stabilitätsstudien, Beschaffung und Einkauf spezifischer Rohstoffe, Einsatz der Designteams).
- Die geleistete Anzahlung stellt zudem eine teilweise Gegenleistung für die Entwicklungskosten dar (Pauschalwert von 10.000 € pro Referenz), die vom ersten Tag an anfallen.
3.4. Stornierung und subjektive Unzufriedenheit: Anträge auf vollständige oder teilweise Stornierung oder Erstattung werden unabhängig vom vom Kunden angeführten Grund nicht angenommen, insbesondere bei:
- Änderung der Geschäftsstrategie oder finanziellen Schwierigkeiten des Kunden.
- Aufgabe des Projekts.
- Subjektiver Unzufriedenheit: Da das Labor eine Bemühenspflicht (und keine Pflicht zu einem künstlerischen Ergebnis) trifft, ist die „Unzufriedenheit“ des Kunden mit Design- oder Rezepturvorschlägen kein gültiger Grund für eine Stornierung oder Erstattung, sofern das Labor fachgerecht gearbeitet hat.
3.5. Folgen einer Stornierung: Versucht der Kunde nach Bestätigung der Bestellung zu stornieren, gilt:
- Hat die Produktion noch nicht begonnen: Das Labor behält die gesamte Anzahlung als vertragliche Entschädigung und als Vergütung der bereits angefallenen Entwicklungskosten.
- Hat die Produktion begonnen oder wurden spezifische Rohstoffe bereits eingekauft: Der Kunde schuldet 100 % (hundert Prozent) des Gesamtbetrags der Bestellung inkl. MwSt. Das Labor kann die Zahlung des Restbetrags mit allen rechtlichen Mitteln einfordern.
Sollte das Labor ausnahmsweise, nach eigenem Ermessen und rein aus Kulanz, von seiner Nichterstattungsregelung abweichen, wird ausdrücklich vereinbart, dass jede Rückgewähr von Beträgen ausschließlich in Form einer GUTSCHRIFT erfolgt, die auf eine nächste Bestellung anrechenbar ist (gültig zwölf Monate). Eine Erstattung in bar, per Banküberweisung oder per Scheck erfolgt in keinem Fall. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf eine finanzielle Erstattung. Die Gutschrift ist für das Labor die einzige schuldbefreiende Form der Erfüllung.
ARTIKEL 4 – ENTWICKLUNGSPROZESS UND TECHNISCHE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS
4.1. Vertragliche Rangfolge (Grundsatzklausel): Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Vertragsgrundlage der Bestellung ausschließlich aus dem freigegebenen Angebot und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) besteht. Begleitdokumente, die in der Projektphase ausgetauscht werden, etwa „Entwicklungsformulare“, „Designblätter“ oder Marketing-Briefings, sind funktionale Kommunikationsmittel zur Ausrichtung der Arbeit des Labors. Sie haben keinen höheren Vertragsrang als das Angebot. Bei Abweichungen zwischen einem handschriftlichen Vermerk des Kunden auf einem Formular und den technischen Spezifikationen, die das Labor zur Sicherung der Produkttauglichkeit festgelegt hat, haben das Angebot und die Fachkompetenz des Labors Vorrang.
4.2. Expertenrolle und technischer Spielraum: Als industrieller Spezialist trifft das Labor eine Bemühenspflicht, das vom Kunden angestrebte kosmetische Ziel zu erreichen. Der Kunde räumt dem Labor als Experten vollen technischen Spielraum und Entscheidungsbefugnis ein, um:
- die Rezeptur (Inhaltsstoffe, Konservierungsmittel, Texturgeber) gegenüber den in den Formularen geäußerten Wünschen anzupassen, zu ändern oder zu optimieren, um Stabilität, Sicherheit oder regulatorische Konformität des Produkts zu gewährleisten.
- Designelemente (Layout, drucktechnische Vorgaben) anzupassen, um Lesbarkeit und Konformität mit den Kennzeichnungsvorschriften sicherzustellen.
Diese für das Gelingen des Auftrags notwendigen technischen Anpassungen begründen keinen Reklamationsanspruch des Kunden, solange das Gesamtziel und die Qualität des Fertigprodukts gewahrt bleiben.
4.3. Verantwortung für bereitgestellte Inhalte: Der Kunde ist allein für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich, die er in den Formularen macht (Markenname, Marketingtexte, Farbcodes, Adressen). Das Labor führt die Arbeiten auf Grundlage dieser Daten aus, haftet jedoch nicht für Eingabefehler, Auslassungen oder fragwürdige ästhetische Entscheidungen des Kunden in diesen Formularen.
ARTIKEL 5 – PREISE UND ZAHLUNG
5.1. Preise: Die Produkte werden zu den Preisen des vom Kunden freigegebenen Angebots verkauft. Die Preise werden je nach im Angebot gewählter Währung in Marokkanischen Dirham (MAD), Euro (€) oder US-Dollar ($) angegeben und verstehen sich ohne Steuern (netto) und ohne Transportkosten (ab Werk, Ex Works), sofern nicht ausdrücklich anders angegeben (z. B. DAP oder CIF).
5.2. Zahlungsbedingungen: Sofern im Angebot keine besonderen Bedingungen festgelegt sind, erfolgt die Zahlung nach folgendem Zahlungsplan:
- Anzahlung von 70 % (siebzig Prozent) des Gesamtbetrags inkl. MwSt. bei Freigabe der Bestellung. Diese Anzahlung löst den Entwicklungsprozess, den Rohstoffeinkauf und die Produktionsplanung aus.
- Restzahlung von 30 % (dreißig Prozent) vor dem Versand der Ware oder ihrer Bereitstellung im Werk.
5.3. Zahlungsverzug und Aussetzung: Ohne tatsächlichen Eingang der Anzahlung von 70 % wird keine Produktion gestartet. Ebenso verlässt keine Ware die Lager des Labors ohne vollständige Zahlung des Restbetrags. Das Labor behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug die Ausführung der Bestellung auszusetzen und die Ware zurückzuhalten, ohne dass dies Verzugsstrafen gegenüber dem Labor begründet.
5.4. Preisentwicklung: Die Preise des Angebots gelten fest für dessen Gültigkeitsdauer (7 Tage). Nach Ablauf dieser Frist oder bei wiederkehrenden Bestellungen (Nachbestellungen) behält sich das Labor das Recht vor, seine Preise jederzeit anzupassen, insbesondere bei erheblichen Schwankungen der Kosten für Rohstoffe, Verpackungen oder Wechselkurse. Die neuen Preise werden dem Kunden vor jeder neuen Bestellfreigabe mitgeteilt.
5.5. Preisanpassung bei technischen Änderungen: Das Labor behält sich das Recht vor, den Stückpreis der Produkte oder den Gesamtbetrag der Bestellung anzupassen, wenn der Kunde während des Projekts Änderungen verlangt, die insbesondere Folgendes betreffen:
- Die Rezeptur (Änderung von Inhaltsstoffen oder Konzentrationen).
- Die Primärverpackung (Wechsel von Flasche, Tiegel, Pumpe).
- Die Sekundärverpackung (Hinzufügen oder Ändern von Faltschachtel oder Einlage).
- Die Etiketten (Änderung von Material, Veredelung, Abmessungen).
Alle durch diese Änderungen entstehenden Mehrkosten (Maschinenrüstkosten, Materialverluste, zusätzliche Arbeitszeit, Neuanschaffungen) werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Warenzurückhaltung: Bei freigegebenen Mehrkosten kann die Bestellung erst nach vollständiger Zahlung der Restbeträge oder Zusatzrechnungen für die geänderten Leistungen freigegeben und versandt werden.
ARTIKEL 6 – LIEFERUNG, LAGERUNG UND EXPORT
6.1. Bereitstellung und Fristen: Die Lieferung gilt als erfolgt, sobald die Ware im Werk des Labors bereitgestellt ist (Incoterm EX WORKS, Agadir). Mitgeteilte Liefertermine sind unverbindlich und hängen von der Verfügbarkeit der Rohstoffe und den Produktionszyklen ab. Eine angemessene Verzögerung rechtfertigt weder die Stornierung der Bestellung noch Vertragsstrafen.
6.2. Lagerkosten und Abholung (Lagerklausel): Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von höchstens 15 (fünfzehn) Kalendertagen nach der Bereitstellungsanzeige abzuholen.
- Kulanzzeit: Die Lagerung ist in den ersten 15 Tagen kostenlos.
- Lagergebühren: Nach Ablauf dieser Frist berechnet das Labor, unabhängig vom Grund der Verzögerung (einschließlich Problemen mit dem Spediteur des Kunden), Lager- und Verwahrungsgebühren in Höhe einer Pauschale von 200 MAD (bzw. 20 EUR / 20 USD) pro Kalendertag Verzug. Die Zahlung dieser Lagergebühren ist Voraussetzung für die Herausgabe der Ware. Wird die Ware innerhalb von 90 Tagen nicht abgeholt, kann das Labor über sie verfügen, ohne die gezahlten Beträge zu erstatten.
6.3. Besonderheiten beim Export: verpflichtende Transitkosten. Bei einem Exportverkauf (außerhalb Marokkos) ist der Kunde, obwohl der Incoterm EX WORKS lautet (Transport zulasten des Kunden), verpflichtet, die vom Labor in Rechnung gestellten Transitkosten zu tragen. Diese Leistung ist verpflichtend, um die Kontrolle über die Ausfuhranmeldung sicherzustellen. Sie ermöglicht dem Labor, die ordnungsgemäße Abwicklung der marokkanischen Zollformalitäten zu gewährleisten und die gesetzlichen Ausfuhrnachweise (DUM) zu erhalten, die für seine Mehrwertsteuerbefreiung erforderlich sind. Der Kunde kann sich dem nicht entziehen, auch wenn er für den internationalen Transport einen eigenen Spediteur beauftragt.
6.4. Gefahrübergang: Ungeachtet des Eigentumsvorbehalts geht die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware mit der Bereitstellung im Werk oder der Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Kunden über. Es obliegt dem Kunden, eine Transportversicherung abzuschließen.
ARTIKEL 7 – EIGENTUMSVORBEHALT UND GEFAHRÜBERGANG
7.1. Eigentumsvorbehalt (Gesetz 15-95, marokkanisches Handelsgesetzbuch): Der Eigentumsübergang an den Produkten ist ausdrücklich bis zur vollständigen und tatsächlichen Zahlung des Preises einschließlich Nebenkosten (Steuern, Transitkosten, etwaige Verzugszinsen) aufgeschoben.
- Begriff der Zahlung: Die Übergabe eines Wertpapiers, das eine Zahlungsverpflichtung begründet (Wechsel, nicht eingelöster Scheck), gilt nicht als Zahlung im Sinne dieser Klausel. Erst der tatsächliche Eingang der Mittel auf dem Bankkonto des Labors bewirkt den Eigentumsübergang.
- Weiterverkaufsbefugnis und Forderungsabtretung: Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch in Höhe seiner Schuld alle Forderungen aus dem Weiterverkauf an Dritterwerber an das Labor ab (Forderungsabtretung). Bei Nichtzahlung kann das Labor den Preis direkt von den Endkunden des Kunden verlangen.
- Verbote: Dem Kunden ist es hingegen ausdrücklich untersagt, die Ware zu verpfänden oder sie zur Sicherheit zu übereignen.
7.2. Herausgabeanspruch und Rückgabe: Bei vollständigem oder teilweisem Zahlungsausfall bei Fälligkeit kann das Labor ohne vorherige Mahnung per Einschreiben die Rückgabe der Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden verlangen.
- Vertragsstrafe bei Rückgabe: Muss das Labor die Ware zurücknehmen, verbleiben die bereits geleisteten Anzahlungen als Schadensersatz beim Labor, um den Wertverlust der Ware und den geschäftlichen Schaden (Vertragsbruch) auszugleichen.
- Zuordnung (FIFO-Regel): Die beim Kunden lagernde Ware gilt als die unbezahlte Ware. Jedes Produkt derselben Referenz und Qualität in den Räumlichkeiten des Kunden wird nach dem Prinzip „First In, First Out“ vorrangig der Forderung des Labors zugeordnet.
7.3. Sicherungs- und Insolvenzverfahren: Im Fall einer Forderungspfändung oder der Eröffnung eines Sicherungs-, Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens über den Kunden verpflichtet sich dieser:
- das Labor unverzüglich zu benachrichtigen, damit es seinen Herausgabeanspruch geltend machen kann.
- unverzüglich ein Verzeichnis der in seinem Besitz befindlichen Produkte zu erstellen, deren Eigentümer das Labor ist.
- die Verfahrensorgane (Insolvenzverwalter) über das Bestehen dieses Eigentumsvorbehalts zu informieren.
7.4. Gefahrübergang (unabhängig vom Eigentum): Wichtig: Der Gefahrübergang erfolgt unabhängig vom Eigentumsübergang. Gemäß Incoterm EX WORKS (ab Werk) gehen die Gefahren des Verlusts, Diebstahls, der Beschädigung oder von Schäden an den Produkten oder durch die Produkte mit ihrer Bereitstellung in den Räumlichkeiten des Labors oder mit ihrer Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Kunden über (auch wenn dieser vom Labor beauftragt wurde). Folglich gilt:
- Der Kunde trägt allein die Verantwortung für Schäden während des Transports, der Verladung und der Entladung.
- Der Kunde verpflichtet sich, ab dem Gefahrübergang eine „Ad-Valorem“-Versicherung abzuschließen, die die Ware zu ihrem vollen Wert deckt, auch wenn er noch nicht ihr Eigentümer ist. Ein fehlender Versicherungsschutz begründet keine Haftung des Labors.
ARTIKEL 8 – ABNAHME, QUALITÄTSGARANTIE UND HAFTUNG
8.1. Abnahme und offensichtliche Mängel (kurze Frist): Der Kunde hat Zustand, Menge und Konformität der Produkte unmittelbar bei Erhalt (oder Abholung im Werk) zu prüfen. Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel (fehlende Produkte, Bruch, sichtbare Etikettierfehler, beschädigte Kartons) sind innerhalb von 3 (drei) Arbeitstagen nach Erhalt schriftlich (per E-Mail mit Fotos) geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Produkte als vertragsgemäß und vorbehaltlos abgenommen, und Reklamationen dieser Art werden nicht mehr angenommen.
8.2. Gewährleistung für versteckte Mängel und Qualitätskontrolle: Das Labor gewährleistet die Übereinstimmung der Produkte mit der freigegebenen Rezeptur und den geltenden Hygienenormen (Mikrobiologie). Bei Reklamationen zur Beschaffenheit des Produkts (Textur, Duft, Stabilität), die nach Ablauf der Dreitagesfrist auftreten (versteckter Mangel), gilt:
- Rückstellmusterverfahren (Beweisklausel): Für jede hergestellte Charge bewahrt das Labor Rückstellmuster in seiner Musterbibliothek unter normgerechten Bedingungen auf. Im Streitfall ist die Analyse des Rückstellmusters des Labors maßgeblich.
- Weist das Rückstellmuster denselben Mangel auf: Das Labor erkennt seine Haftung an.
- Ist das Rückstellmuster einwandfrei: Es wird vermutet, dass der Mangel auf die Lager- oder Transportbedingungen des Kunden zurückgeht, und die Gewährleistung ist ausgeschlossen.
8.3. Gewährleistungsausschlüsse: Die Gewährleistung des Labors ist in folgenden Fällen ausdrücklich ausgeschlossen:
- Unsachgemäße Lagerung: Veränderung der Produkte durch eine nicht den Empfehlungen entsprechende Lagerung durch den Kunden (Hitze > 25 °C, Feuchtigkeit, direkte Sonneneinstrahlung, Frost).
- Transport: Transportschäden (Bruch, Auslaufen durch Hitze in Lkw oder Containern), da die Gefahr beim Kunden liegt (Incoterm EX WORKS).
- Veränderung: wenn der Kunde oder ein Dritter das Produkt umgefüllt, gemischt oder verändert hat.
- Unverkaufte Ware: Rücksendungen wegen schlechten Absatzes oder unzureichenden Lagerumschlags beim Kunden werden nicht angenommen.
8.4. Durchführung: Bei einem nachgewiesenen und vom Labor anerkannten Mangel gilt:
- Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl des Labors strikt auf den Ersatz der mangelhaften Produkte durch identische Produkte (im Rahmen der verfügbaren Bestände) oder auf die Ausstellung einer Gutschrift in Höhe des Werts der betroffenen Produkte.
- Eine „Reparatur“ ist aufgrund der Art der Waren ausgeschlossen.
- Rücksendekosten übernimmt das Labor nur, wenn seine Haftung zuvor schriftlich anerkannt wurde.
8.5. Haftungsbeschränkung (Obergrenze): Die zivilrechtliche Haftung des Labors ist, gleich aus welchem Grund (außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz), ausdrücklich auf den Nettobetrag der schadensverursachenden Bestellung begrenzt. Das Labor haftet in keinem Fall für immaterielle oder mittelbare Schäden wie Betriebsausfall, entgangenen Gewinn, entgangene Chancen, Imageschäden der Marke des Kunden oder Kosten einer Marktrücknahme (außer wenn die Rücknahme von den Gesundheitsbehörden aus einem herstellungsbedingten Grund angeordnet wird).
ARTIKEL 9 – HÖHERE GEWALT UND HAFTUNGSBEFREIUNG
9.1. Definition und Aussetzung: Das Labor haftet nicht, wenn die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung einer seiner Pflichten auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten neben den von der Rechtsprechung der marokkanischen Gerichte üblicherweise anerkannten Fällen:
- Ganz- oder teilweise Streiks (intern oder extern), Aussperrungen, Unwetter, Epidemien, Blockaden von Transport- oder Versorgungswegen.
- Kosmetikspezifisch: weltweiter oder lokaler Mangel an pflanzlichen Rohstoffen (Missernte) oder an Verpackungskomponenten sowie Lieferverzögerungen von Lieferanten, die der Kunde vorgegeben hat.
- Plötzliche regulatorische Änderungen durch die DMP oder den Zoll, die Produktion oder Export verhindern.
9.2. Wirkung: Der Eintritt eines solchen Ereignisses setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten aus. Dauert die Verhinderung länger als 45 Tage, kann der Vertrag von jeder Partei ohne Weiteres gekündigt werden, ohne dass eine Seite der anderen eine Entschädigung schuldet.
ARTIKEL 10 – HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND VERJÄHRUNG
10.1. Ausschluss mittelbarer Schäden: In jedem Fall ist die Haftung des Labors strikt auf unmittelbare Sachschäden beschränkt. Ausdrücklich von jeder Entschädigung ausgeschlossen sind immaterielle oder mittelbare Schäden wie:
- Betriebsausfall, entgangener Gewinn, Verdienstausfall.
- Image- oder Reputationsschäden der Marke des Kunden.
- Kosten des Kunden für einen Produktrückruf (außer bei behördlicher Anordnung wegen eines nachgewiesenen Verschuldens des Labors).
- Vertragsstrafen, die Kunden des Kunden (z. B. der Lebensmittel- und Drogeriehandel) ihm auferlegen könnten.
10.2. Haftungsobergrenze: Sollte eine finanzielle Haftung des Labors gerichtlich festgestellt werden, darf der Gesamtbetrag der von ihm zu leistenden Entschädigungen in keinem Fall den Nettobetrag der streitgegenständlichen Bestellung übersteigen.
10.3. Exportkonformität: Für die Produkte wird die Konformität mit den geltenden marokkanischen Vorschriften gewährleistet. Im Exportfall haftet das Labor nicht für die Nichteinhaltung der Vorschriften des Bestimmungslandes (Verbot eines Inhaltsstoffs, besondere Kennzeichnungsnormen). Es obliegt dem Kunden als Exporteur bzw. Importeur, diese lokalen Anforderungen zu prüfen.
10.4. Verkürzte Verjährung: Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren die Parteien, dass jede gerichtliche Klage des Kunden gegen das Labor zwingend innerhalb eines (1) Jahres ab dem Lieferdatum der streitigen Produkte erhoben werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist jede Klage verjährt und unzulässig.
ARTIKEL 11 – GEISTIGES EIGENTUM UND VERTRAULICHKEIT
11.1. Rechte des Labors: Das Labor behält das uneingeschränkte geistige Eigentum an seinem Know-how, seinen Herstellungsverfahren und seinen Rezepturen. Die Zahlung des Preises durch den Kunden bewirkt keinen Übergang geistigen Eigentums an diesen Elementen, sondern lediglich ein Nutzungs- und Weiterverkaufsrecht an den physischen Produkten. Jeder Versuch des Kunden, die Rezeptur per „Reverse Engineering“ (Analyse zum Zweck der Nachahmung) nachzubilden, ist streng untersagt und stellt eine schwere Pflichtverletzung dar.
11.2. Rechte des Kunden: Der Kunde bleibt alleiniger Eigentümer seiner Marken, Logos und der grafischen Elemente, die er für die Etikettierung bereitstellt. Er sichert dem Labor zu, alle Rechte an diesen Elementen zu besitzen, und stellt es von allen Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen frei.
11.3. Vertraulichkeit: Jede Partei verpflichtet sich, die während der Vertragsdurchführung von der anderen Partei erhaltenen technischen, kaufmännischen und finanziellen Informationen streng vertraulich zu behandeln, und zwar für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Ende der Geschäftsbeziehung.
ARTIKEL 12 – DATENSCHUTZ (GESETZ 09-08)
Gemäß Gesetz 09-08 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Kunde ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Widerspruch hinsichtlich der ihn betreffenden Daten. Diese Daten werden vom Labor ausschließlich zur Bestellabwicklung und Rechnungsstellung verarbeitet.
ARTIKEL 13 – SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieser AVB von einem zuständigen Gericht für nichtig oder unanwendbar erklärt werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, die zwischen den Parteien in Kraft bleiben.
ARTIKEL 14 – ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
14.1. Anwendbares Recht: Diese Allgemeinen Bedingungen und die daraus folgenden Geschäfte unterliegen ausschließlich marokkanischem Recht.
14.2. Gerichtsstandsklausel: Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieser Bedingungen bemühen sich die Parteien um eine gütliche Einigung. Kommt innerhalb von 30 Tagen keine gütliche Einigung zustande, ist ausschließlich das HANDELSGERICHT AGADIR (TRIBUNAL DE COMMERCE D'AGADIR) zuständig, auch bei mehreren Beklagten, Streitverkündung oder Eilverfahren.












































