Werbeaussagen (Claims) sind ein Bestandteil der Definition eines kosmetischen Mittels und ein wichtiges Marketinginstrument, um Produkte am Markt zu positionieren und abzuheben. Sie vermitteln Verbrauchern eine Vielzahl von Informationen über Eigenschaften und Qualitäten des Produkts.
Ob auf dem Etikett oder in Werbematerialien: Kosmetische Claims sind weit verbreitet. Umso wichtiger ist es, diese Kommunikation zu regulieren. Sie muss nützlich, verständlich und verlässlich sein und eine fundierte Produktwahl ermöglichen, mit dem Ziel, Verbraucher vor irreführenden Aussagen zu Wirksamkeit und anderen Eigenschaften kosmetischer Mittel zu schützen. In Marokko macht eine therapeutische Aussage aus dem Produkt ein Arzneimittel: Mehr dazu in unserem Leitfaden zur AMMPS-Registrierung eines Kosmetikprodukts.
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist hier eindeutig und bestimmt:
„Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.“
Um in der gesamten Europäischen Union dieselben Grundsätze sicherzustellen, hat die Europäische Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten sechs gemeinsame Kriterien für die Begründung von Werbeaussagen zu kosmetischen Mitteln festgelegt. Sie gelten seit dem 11. Juli 2013 und sind in der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 verankert:
Einhaltung der Rechtsvorschriften;
Wahrheitstreue;
Belegbarkeit;
Redlichkeit;
Lauterkeit;
Fundierte Entscheidungsfindung.
Vor Kurzem sah sich die Kommission im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und der verstärkten Nutzung alkoholbasierter Handhygieneprodukte zudem veranlasst, Aussagen näher zu bestimmen, bei denen Hand-Desinfektionsgele ohne Abspülen nicht mehr als kosmetische Mittel eingestuft werden können. Dazu hat sie ein neues technisches Dokument veröffentlicht.
Die verantwortliche Person muss sicherstellen, dass die kommunizierte Botschaft den festgelegten Kriterien entspricht und durch verlässliche, relevante und belastbare Nachweise gestützt ist.












































